Wunsch- und Wahlrecht
Patient*innen, bei denen ein Aufenthalt in einer Rehaklinik bevorsteht, wissen manchmal nicht, wer die entsprechende Klinik auswählt und nach welchen Kriterien dies geschieht. Was viele nicht wissen: Bei der Frage, in welche Klinik Sie eingewiesen werden, haben Sie als Rehabilitand ein großes Mitspracherecht.
Nach SGB IX § 8 haben Patient*innen grundsätzlich das Recht, ihre bevorzugte Rehaklinik selbst auszuwählen.
Der Kostenträger muss dieses Wunsch- und Wahlrecht bei berechtigten Wünschen berücksichtigen. Informationen über infrage kommende Einrichtungen erhalten Sie in der Regel von Ihrem behandelnden Arzt bzw. dem Sozialdienst des Akutkrankenhauses.
Aber auch Sie selbst können sich über die einzelnen Häuser informieren, beispielsweise via Internet.
Anhand dessen können Sie ggf. gemeinsam mit Ihrem Arzt entscheiden, wo Ihnen das Gesamtpaket aus medizinisch-therapeutischer Betreuung und zusätzlichen Services, Ausstattung, Lage und Freizeitmöglichkeiten am besten gefällt. Berücksichtigung sollte dabei auch der Qualitätsbericht finden. Hier können Sie den Qualitätsbericht der Alpcura Fachklinik Allgäu herunterladen.
Wenn Ihr Rehabilitationsträger (z.B. Rentenversicherung, Krankenkasse, Unfallversicherung) Ihren Rehabilitationsantrag bewilligt hat, entscheidet er auch, in welcher Klinik die Anschlussbehandlung stattfinden wird und teilt Ihnen dies mit.
Was tun bei Einweisung in eine andere als die gewünschte Klinik?
Sollten Sie in eine andere als die von Ihnen gewünschte Rehaklinik eingewiesen worden sein, haben Sie das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides schriftlich bei Ihrem Kostenträger Widerspruch einzulegen.
Setzen Sie sich dann mit Ihrer Wunschklinik in Verbindung. Dort wird man Sie beraten, was zu tun ist. Ihr Kostenträger darf für die Einweisung in Ihre Wunschklinik keine Gebühren verlangen.
Was tun bei Ablehnung der Reha?
Sollte – was häufig der Fall ist – Ihr Antrag auf die gesamte Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt worden sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Ablehnungsbescheids Einspruch oder Widerspruch gegen diesen einzulegen. (Wenn in dem Bescheid kein Ende der Widerspruchsfrist genannt ist, haben Sie für Ihren Widerspruch sogar ein ganzes Jahr Zeit.) Den Widerspruch sollten Sie so schnell wie möglich einreichen.
Ein formloses Schreiben, in dem Sie erklären, dass Sie gegen die Ablehnung Widerspruch erheben genügt zunächst. Die Begründung für den Widerspruch können sie danach schreiben - hierbei unterstützt Sie in der Regel Ihr behandelnder Arzt – und später nachreichen. Im zweiten Schritt ist es sinnvoll, mit dem Kostenträger persönlichen Kontakt aufzunehmen. Häufig klären sich eventuelle Missverständnisse auf diesem Weg.